§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet: rostock-topstein.
Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Rostock.
(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Kontaktaufnahme der Mitglieder untereinander.
2. Hilfestellung bei allen technischen Fragen des Alltages.
3. Erfahrungsaustausch der Mitglieder aufgrund der Lebenserfahrung.
4. Aktive Einbindung in die Grundzüge des Computers und das Internet.
5. Jede Stadt gründet einen eigenen Verein unter dem Namen .......-topstein.
6. Alle Städte werden in der Homepage www.topstein.de aufgeführt.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein
kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige,
natürliche
Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist,
den Vereinszweck zu fördern.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet
sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe
und
Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
Näheres regelt die
Beitragsordnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit
mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,
oder ein sonstiger wichtiger
Grund vorliegt.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach §
26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und
zweiten
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes
im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen
vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit
einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4) Rechtsgeschäfte ab
einem Geschäftswert von 200,-- Euro sind für den Verein
nur
verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
abgeschlossen wurden.
(5) der Vorstand ist verantwortlich
für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
§ 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung
ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
für das nächste
Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des
Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
die Auflösung des Vereins,
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung
sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im
Jahr abgehalten. Die
Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands
unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die
Gegenstände der anstehenden
Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher
Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen
bedürfen einer Mehrheit von
¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins
kann nur mit einer Mehrheit von 4/5
beschlossen werden.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt
zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf
die
Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines
jeden Geschäftsjahres die rechnerische
Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer
erstatten Bericht in der
nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste
der
Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung
von mindestens 1/10 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem
Vorstandsmitglied verlangt wird. In
dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung
auch über
Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung des
Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung
fällt das Vereinsvermögen an deren Rechtsnachfolger.
Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in
§1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
Von der Gründerversammlung
einstimmig beschlossen.
Rostock, den
Unterschriften der Gründungsmitglieder
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