§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet: rostock-topstein.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V."

(2) Er hat seinen Sitz in Rostock.

(3) Der Zweck des Vereins ist:

Es sollen Rentner oder Menschen ohne Tätigkeit die Möglichkeit
der Kontaktaufnahme untereinander im Internet geboten werden.

(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Kontaktaufnahme der Mitglieder untereinander.

2. Hilfestellung bei allen technischen Fragen des Alltages.

3. Erfahrungsaustausch der Mitglieder aufgrund der Lebenserfahrung.

4. Aktive Einbindung in die Grundzüge des Computers und das Internet.

5. Jede Stadt gründet einen eigenen Verein unter dem Namen .......-topstein.

6. Alle Städte werden in der Homepage www.topstein.de aufgeführt.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche
Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und
Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die
Beitragsordnung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger
Grund vorliegt.

 

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit
einem weiteren Vorstandsmitglied.

(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 200,-- Euro sind für den Verein nur
verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

(5) der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die
Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden
Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher
Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von
¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5
beschlossen werden.

 

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die
Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische
Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der
nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der
Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In
dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über
Satzungsänderungen entschieden werden.

 

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung
fällt das Vereinsvermögen an deren Rechtsnachfolger.
Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in
§1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.

(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Rostock, den

Unterschriften der Gründungsmitglieder

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